Die Hauptversammlung, DAS Organ mit Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionären, ist der ganz große Auftritt. Die Online-Schaltung bietet als Ergänzung zu Präsenz hervorragende Möglichkeiten der Einbindung entfernter, anderssprachiger oder aufgrund von Gehörschädigung eingeschränkt Teilnehmender und bietet eine echte Versammlung über Grenzen hinweg. In der aktuellen Lage ist sie eine Möglichkeit, eine Hauptversammlung überhaupt abhalten zu können.
Besondere Zeiten bedürfen besonderer Maßnahmen. Zunächst durch den Deutschen Bundestag als Provisorium beschlossen, können Aktiengesellschaften und KGaAs nun laut § 118 AktG dauerhaft ihre Hauptversammlung virtuell abhalten. Voraussetzung: die Veranstaltung wird in Bild und Ton übertragen, es gibt die Möglichkeit für die Aktionäre zu sprechen, Fragen zu stellen und abzustimmen und sie müssen einem Beschluss widersprechen können. Das digitale Abhalten der Hauptversammlung muss im Unternehmen beschlossen sein mit Grundlage in der Gesellschaftssatzung oder einer entsprechenden Ermächtigung des Vorstandes und alle fünf Jahre bestätigt werden.
Der Online-Markt entwickelt sich zügig und wir bleiben am Ball. Wir kennen unsere Kernkompetenzen, setzen auf unsere Fähigkeiten und bieten Ihnen nur an, was wir auch liefern können. Als Ihr Dienstleister für sichere und redundante Datenleitung, Encoding, die Ausspielung über den Videoserver und den Player erhalten Sie Leistungen mit doppeltem Boden, ausfallgeschützt durch zweifache Hardware und Systeme. Mit unserem Produktionsteam kümmern wir uns um die Produktion vor Ort in Bild, Licht und Ton. Für die Einbindung der virtuellen Teilnehmer arbeiten wir mit den Anbietern Computershare und c-hv zusammen, die mit ihren Einwahlportalen spezialisiert sind auf die gesetzeskonforme Authentifizierung von Aktionären und deren Beteiligung bis hin zur formal und rechtlich einwandfreien Abstimmung. Sollten Vorstandsmitglieder und Akteure mit Redebeitrag nicht vor Ort sein können, bieten wir eine sichere Live-Schaltung. So kann Ihre Hauptversammlung stattfinden. Nachfolgend unsere Leistungen in der Übersicht.
Es ist beschlossene Sache: Aktiengesellschaften und KGaAs können laut § 118 AktG dauerhaft ihre Hauptversammlung virtuell abhalten. Zunächst als Sonderregelung gefasst, hat die Praxis die Vorzüge des virtuellen Formats der Hauptversammlung gezeigt. S hat der Deutsche Bundestag mit einem angepassten Gesetz reagiert. Es ist davon auszugehen, dass sich das Format durchsetzt, vor allem in Anbetracht der veminderten Reisetätigkeit.
Dafür spricht mit Sicherheit durch die verminderte Reisetätigkeit ein deutlich geringerer zeitlicher Aufwand. Auch der zeitliche Rahmen der Hauptversammlung selbst hat sich nach Erfahrungen bei den großen Dax-Playern verringert, was teilweise von Beteiligten positiv bewertet wurde. Das Online-Modell fällt zeitlich kürzer aus, es scheint effizienter.
Doch wie verhält es sich mit der Beteiligungsmöglichkeit? Der Vorstand kann gegebenenfalls entscheiden, welche Fragen beantwortet werden, was die Diskussion einschränkt und die Beteiligung der Aktionäre in Frage stellt. Schließlich sollten sie nicht Beiwerk sein, sondern auch zum Meinungsaustausch beitragen.
Da helfen nur die richtigen Mittel und eine ordentliche Moderation der Beiträge aus dem virtuellen Beteiligung hin zum Plenum vor Ort und die Resonanz zurück. Mit der richtigen Technik und den erprobten Akteuren vor Ort ist das durchaus machbar und als Hybride Veranstaltung ein sehr gut umsetzbares Format.
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